f | (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie | f | (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie |
| 1. | | 1. |
| für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes | | für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes |
| spätestens sieben Wochen und | | spätestens sieben Wochen und |
| 2. | | 2. |
| für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten | | für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten |
| Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen | | Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen |
t | vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die | t | vor Beginn der Elternzeit in Textform vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die |
| Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie | | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie |
| oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren | | oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren |
| Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine | | Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine |
| angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im | | angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im |
| Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § | | Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § |
| 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 | | 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 |
| angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die | | angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die |
| Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der | | Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der |
| Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die | | Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die |
| Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. | | Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. |
| Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine | | Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine |
| Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des | | Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des |
| Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten | | Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten |
| Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags | | Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags |
| aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im | | aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im |
| Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr | | Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr |
| des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der | | des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der |
| Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel | | Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel |
| ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine | | ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine |
| Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit | | Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit |
| durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen. | | durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen. |
| (2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund | | (2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund |
| eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des | | eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des |
| Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, | | Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, |
| können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. | | können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. |
| (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 | | (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 |
| verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige | | verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige |
| Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer | | Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer |
| Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung | | Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung |
| oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei | | oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei |
| erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach | | erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach |
| Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 | | Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 |
| nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich | | nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich |
| ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § | | ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § |
| 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig | | 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig |
| beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die | | beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die |
| Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der | | Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der |
| Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der | | Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der |
| Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. | | Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. |
| (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen | | (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen |
| nach dem Tod des Kindes. | | nach dem Tod des Kindes. |
| (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die | | (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die |
| Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. | | Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. |