f | (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das | f | (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das |
n | Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, wenn das | n | Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 2 beziehen, wenn das |
| Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und | | Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und |
| 1. | | 1. |
| bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für | | bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für |
| Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen | | Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen |
| und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, | | und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, |
| 2. | | 2. |
| mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des | | mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des |
| Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | | Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| verbunden wäre oder | | verbunden wäre oder |
| 3. | | 3. |
| die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil | | die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil |
| er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht | | er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht |
| betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben | | betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben |
| wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger | | wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger |
| Tätigkeiten außer Betracht. | | Tätigkeiten außer Betracht. |
n | (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat | n | (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so |
| ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander | | hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander |
| folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 | | folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 |
| Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese | | Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese |
t | Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. | t | Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. § 4b |
| | | Absatz 5 gilt entsprechend. |