f | (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § | f | (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § |
| 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: | | 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: |
| 1. | | 1. |
| Mutterschaftsleistungen | | Mutterschaftsleistungen |
| a) | | a) |
| in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder | | in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder |
| nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme | | nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme |
| des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder | | des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder |
| b) | | b) |
| in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des | | in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des |
| Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der | | Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der |
| Geburt des Kindes zustehen, | | Geburt des Kindes zustehen, |
| 2. | | 2. |
| Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach | | Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach |
| beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines | | beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines |
| Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, | | Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, |
| 3. | | 3. |
n | dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte | n | dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, |
| Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder | | auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber |
| zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, | | einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, |
| 4. | | 4. |
t | Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie | t | Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, oder |
| | | dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen für ein |
| | | älteres Kind, auf die die berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder |
| | | gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, |
| 5. | | 5. |
| Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen | | Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen |
| zustehen und | | zustehen und |
| a) | | a) |
| die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 | | die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 |
| berücksichtigt werden oder | | berücksichtigt werden oder |
| b) | | b) |
| bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. | | bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. |
| Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des | | Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des |
| Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des | | Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des |
| Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz | | Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz |
| 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der | | 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der |
| Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen | | Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen |
| nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die | | nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die |
| anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist | | anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist |
| als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil | | als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil |
| des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen | | des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen |
| Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen | | Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen |
| monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem | | monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem |
| durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden | | durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden |
| Einnahmen von der Anrechnung freigestellt. | | Einnahmen von der Anrechnung freigestellt. |
| (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung | | (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung |
| nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | | nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 |
| auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei | | auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei |
| Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. | | Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. |
| (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten | | (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten |
| vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis | | vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis |
| zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. | | zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. |