f | (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche | f | (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche |
| Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die | | Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die |
| Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden | | Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden |
| einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger | | einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger |
| Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt: | | Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt: |
| 1. | | 1. |
| 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte | | 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte |
| Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 | | Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 |
| des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, | | des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, |
| 2. | | 2. |
| 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der | | 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der |
| gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung | | gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung |
| versicherungspflichtig gewesen ist, und | | versicherungspflichtig gewesen ist, und |
| 3. | | 3. |
| 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem | | 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem |
| Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. | | Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. |
| (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben | | (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben |
| ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen | | ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen |
| nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen | | nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen |
| im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches | | im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches |
| Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus | | Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus |
| Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches | | Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches |
| Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des | | Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des |
| Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor | | Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor |
t | im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter | t | im Sinne des § 20 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter |
| Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird. | | Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird. |
| (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen | | (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen |
| Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt. | | Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt. |