f | (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den | f | (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den |
| Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig | | Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig |
| ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden | | ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden |
| einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger | | einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger |
| Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des | | Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des |
| Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | | Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden |
| Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn | | Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn |
| einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer | | einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer |
| für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des | | für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des |
| Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. | | Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. |
| (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die | | (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die |
| monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, | | monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, |
| soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der | | soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der |
| Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach | | Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach |
| Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: | | Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: |
| 1. | | 1. |
| der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des | | der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des |
| Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde | | Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde |
| Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und | | Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und |
| 2. | | 2. |
| eine Vorsorgepauschale | | eine Vorsorgepauschale |
| a) | | a) |
| mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und | | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und |
| e des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu | | e des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu |
| versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen | | versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen |
| Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig | | Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig |
| gewesen zu sein, oder | | gewesen zu sein, oder |
| b) | | b) |
| mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c | | mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c |
| und e des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, | | und e des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, |
| wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen | | wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen |
| zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften | | zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften |
| Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird. | | Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird. |
| (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | | (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich |
| unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des | | unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des |
| Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt | | Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt |
| unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § | | unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § |
| 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu | | 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu |
| berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender | | berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender |
| Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist | | Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist |
| als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter | | als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter |
| Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach | | Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach |
| § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. | | § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. |
| (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der | | (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der |
| sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die | | sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die |
| Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach |
| den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 | | den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 |
| berücksichtigt. | | berücksichtigt. |
| (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich | | (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich |
| unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die | | unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die |
| Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach | | Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach |
| den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. | | den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. |
| (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur | | (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur |
| berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person | | berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person |
| zustehen. | | zustehen. |
t | | t | (7) Abzüge für Steuern nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen, |
| | | wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach einem Abkommen zur |
| | | Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Elterngeld |
| | | zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach den maßgebenden |
| | | Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das |
| | | Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht |
| | | der Steuer, so sind die Abzüge für Steuern nach den Absätzen 1 bis 6 |
| | | entsprechend zu berücksichtigen. |