f | (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der | f | (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der |
| Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein | | Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein |
| Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern | | Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern |
| und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus | | und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus |
| nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden | | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden |
| Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben | | Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben |
| als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von | | als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von |
| Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das | | Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das |
| Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag | | Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
| nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. | | nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. |
| Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden | | Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden |
| Fassung. | | Fassung. |
| (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die | | (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die |
| maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des | | maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des |
| Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den | | Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den |
| maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. | | maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. |
| (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen | | (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen |
| Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und | | Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und |
| Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum | | Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum |
| mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und | | mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und |
| Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem | | Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem |
| Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende | | Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende |
| Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des | | Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des |
| Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | | Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
t | | t | (4) Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht |
| | | zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person nach |
| | | einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für |
| | | das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld nach |
| | | den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. |
| | | Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden |
| | | Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach |
| | | Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen. |