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Sie können sich § 107e BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2§ 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie
Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie | Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie | ||||
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f | 1 | (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung | f | 1 | (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung |
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3 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 | 3 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 | ||
n | 4 | Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der | n | 4 | Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022 150 Prozent der |
5 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | 5 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | ||
6 | sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden | 6 | sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden | ||
7 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist | 7 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist | ||
8 | nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen | 8 | nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen | ||
9 | Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in | 9 | Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in | ||
10 | den Ruhestand versetzt worden sind. | 10 | den Ruhestand versetzt worden sind. | ||
n | 11 | (2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der | n | 11 | (2) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der |
12 | COVID-19-Pandemie | 12 | COVID-19-Pandemie | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des | 14 | eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des | ||
15 | § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten | 15 | § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten | ||
16 | werden kann oder | 16 | werden kann oder | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | 18 | die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
19 | überschritten wird. | 19 | überschritten wird. | ||
t | t | 20 | (3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die | ||
21 | nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu | ||||
22 | einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. |
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