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Sie können sich § 61 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise
(3) 1Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung | ||||
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t | 1 | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung | t | 1 | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung |
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung | Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt | f | 1 | (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, | 3 | für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, | 5 | für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte | 7 | für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte | ||
8 | Lebensjahr vollendet, | 8 | Lebensjahr vollendet, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich | 10 | für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich | ||
11 | dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu | 11 | dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu | ||
12 | Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, | 12 | Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, | ||
13 | die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des | 13 | die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des | ||
14 | demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren | 14 | demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren | ||
15 | Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 15 | Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | ||
16 | verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. | 16 | verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. | ||
17 | Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des | 17 | Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des | ||
18 | Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht | 18 | Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht | ||
19 | verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 | 19 | verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 | ||
20 | sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende | 20 | sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende | ||
21 | Anwendung. | 21 | Anwendung. | ||
22 | (2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, | 22 | (2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, | ||
t | 23 | wenn die Waise | t | 23 | solange die Waise |
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und | 25 | das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, | 27 | sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die | 29 | sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die | ||
30 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | 30 | zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt | ||
31 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung | 31 | und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung | ||
32 | eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder | 32 | eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | 34 | einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 | ||
35 | Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet; | 35 | Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet; | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | 37 | wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, | ||
38 | sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus | 38 | sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus | ||
39 | gewährt, wenn | 39 | gewährt, wenn | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und | 41 | die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und | ||
42 | b) | 42 | b) | ||
43 | die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte | 43 | die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte | ||
44 | ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht | 44 | ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht | ||
45 | unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält. | 45 | unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält. | ||
46 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht | 46 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht | ||
47 | sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 | 47 | sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 | ||
48 | Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine | 48 | Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine | ||
49 | in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte | 49 | in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte | ||
50 | Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes | 50 | Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes | ||
51 | oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch | 51 | oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch | ||
52 | höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | 52 | höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder | ||
53 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen | 53 | bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen | ||
54 | gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im | 54 | gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im | ||
55 | Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im | 55 | Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im | ||
56 | Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld | 56 | Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld | ||
57 | ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit | 57 | ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit | ||
58 | ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des | 58 | ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des | ||
59 | Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 | 59 | Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 | ||
60 | Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des | 60 | Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des | ||
61 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet. | 61 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet. | ||
62 | (3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der | 62 | (3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der | ||
63 | Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der | 63 | Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der | ||
64 | Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das | 64 | Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das | ||
65 | Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird | 65 | Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird | ||
66 | eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet | 66 | eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet | ||
67 | oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder | 67 | oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder | ||
68 | Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu | 68 | Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu | ||
69 | zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. | 69 | zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. |
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