(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden
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Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
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genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versorgungsabfindung
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sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies
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gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach
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Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6a Absatz 3
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ist entsprechend anzuwenden.
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(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten
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Höchstgrenzen sinngemäß.
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(3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.
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