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Sie können sich § 55 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
EP × aRW = VrB. |
(2) Als Höchstgrenze gelten
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | ||||
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t | 1 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | t | 1 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten |
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz | f | 1 | (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz |
2 | 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten | 2 | 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, | 4 | Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, | 6 | Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für | 8 | Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für | ||
9 | Angehörige des öffentlichen Dienstes, | 9 | Angehörige des öffentlichen Dienstes, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den | 11 | Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den | ||
12 | Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag | 12 | Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag | ||
13 | unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent | 13 | unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent | ||
14 | bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei | 14 | bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei | ||
15 | einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der | 15 | einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der | ||
16 | Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, | 16 | Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer | 18 | Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer | ||
19 | befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines | 19 | befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines | ||
20 | Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der | 20 | Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der | ||
21 | Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. | 21 | Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. | ||
22 | Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet | 22 | Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet | ||
n | 23 | oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, so tritt an die Stelle | n | 23 | oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle |
24 | der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. | 24 | der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. | ||
25 | Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine | 25 | Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine | ||
26 | laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei | 26 | laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei | ||
n | 27 | einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Dies gilt nicht, wenn der | n | 27 | einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten |
28 | Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag | 28 | nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den | ||
29 | zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den | 29 | Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn | ||
30 | Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. | 30 | abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der | ||
31 | Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des | 31 | Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § | ||
32 | Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im | 32 | 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von | ||
33 | Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden | 33 | Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 | ||
34 | Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des | 34 | geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des | ||
35 | Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim | 35 | Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim | ||
36 | Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches | 36 | Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches | ||
37 | Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 | 37 | Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 | ||
38 | berechnet sich nach folgender Formel: | 38 | berechnet sich nach folgender Formel: | ||
39 | EP × aRW = VrB. | 39 | EP × aRW = VrB. | ||
40 | --- | 40 | --- | ||
41 | In dieser Formel bedeutet: | 41 | In dieser Formel bedeutet: | ||
42 | EP: | 42 | EP: | ||
43 | Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in | 43 | Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in | ||
44 | Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von | 44 | Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von | ||
45 | Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches | 45 | Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches | ||
46 | Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden | 46 | Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden | ||
47 | kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; | 47 | kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; | ||
48 | aRW: | 48 | aRW: | ||
49 | aktueller Rentenwert in Euro, | 49 | aktueller Rentenwert in Euro, | ||
50 | VrB: | 50 | VrB: | ||
51 | Verrentungsbetrag in Euro. | 51 | Verrentungsbetrag in Euro. | ||
52 | (2) Als Höchstgrenze gelten | 52 | (2) Als Höchstgrenze gelten | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des | 54 | für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des | ||
55 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung | 55 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung | ||
56 | zugrunde gelegt werden | 56 | zugrunde gelegt werden | ||
57 | a) | 57 | a) | ||
58 | bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, | 58 | bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, | ||
59 | aus der sich das Ruhegehalt berechnet, | 59 | aus der sich das Ruhegehalt berechnet, | ||
60 | b) | 60 | b) | ||
61 | als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten | 61 | als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten | ||
62 | Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § | 62 | Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § | ||
63 | 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich | 63 | 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich | ||
64 | ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der | 64 | ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der | ||
65 | Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der | 65 | Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der | ||
66 | Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung | 66 | Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
67 | oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, | 67 | oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des | 69 | für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des | ||
70 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als | 70 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als | ||
71 | Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser | 71 | Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser | ||
72 | neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben | 72 | neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben | ||
73 | würde. | 73 | würde. | ||
74 | Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das | 74 | Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das | ||
75 | Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende | 75 | Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende | ||
76 | Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei | 76 | Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei | ||
77 | einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz | 77 | einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz | ||
78 | nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. | 78 | nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. | ||
79 | Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze | 79 | Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze | ||
80 | maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift | 80 | maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift | ||
81 | festzusetzen. | 81 | festzusetzen. | ||
82 | (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht | 82 | (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht | ||
83 | 1. | 83 | 1. | ||
84 | bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer | 84 | bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer | ||
85 | Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, | 85 | Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen | 87 | bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen | ||
88 | Beschäftigung oder Tätigkeit. | 88 | Beschäftigung oder Tätigkeit. | ||
89 | (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente | 89 | (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente | ||
90 | (Absatz 1), der | 90 | (Absatz 1), der | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger | 92 | dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger | ||
93 | Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren | 93 | Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren | ||
94 | oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der | 94 | oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der | ||
95 | Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für | 95 | Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für | ||
96 | freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn | 96 | freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn | ||
97 | sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte | 97 | sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte | ||
98 | für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige | 98 | für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige | ||
99 | Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten | 99 | Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten | ||
100 | entspricht, | 100 | entspricht, | ||
101 | 2. | 101 | 2. | ||
t | 102 | auf einer Höherversicherung beruht. | t | 102 | auf einer Höherversicherung beruht, |
103 | 3. | ||||
104 | auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer | ||||
105 | Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als | ||||
106 | ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden. | ||||
103 | Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge | 107 | Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge | ||
104 | oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. | 108 | oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. | ||
105 | (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 | 109 | (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 | ||
106 | verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. | 110 | verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. | ||
107 | (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist | 111 | (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist | ||
108 | zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der | 112 | zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der | ||
109 | frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren | 113 | frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren | ||
110 | Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere | 114 | Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere | ||
111 | Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren | 115 | Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren | ||
112 | Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der | 116 | Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der | ||
113 | Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren | 117 | Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren | ||
114 | Versorgungsfalles zu berücksichtigen. | 118 | Versorgungsfalles zu berücksichtigen. | ||
115 | (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. | 119 | (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. | ||
116 | (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende | 120 | (8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende | ||
117 | Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder | 121 | Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder | ||
118 | Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik | 122 | Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik | ||
119 | geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach | 123 | geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach | ||
120 | einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder | 124 | einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder | ||
121 | überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten | 125 | überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten | ||
122 | ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches | 126 | ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches | ||
123 | Sozialgesetzbuch entsprechend. | 127 | Sozialgesetzbuch entsprechend. |
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