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Sie können sich § 54 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
(2) Als Höchstgrenze gelten
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) 1Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | ||||
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t | 1 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | t | 1 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge |
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge | ||||
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f | 1 | (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an | f | 1 | (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an |
2 | neuen Versorgungsbezügen | 2 | neuen Versorgungsbezügen | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, | 4 | ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder | 6 | eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder | ||
7 | Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, | 7 | Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, | 9 | eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, | ||
10 | so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur | 10 | so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur | ||
11 | bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei | 11 | bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei | ||
12 | darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. | 12 | darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. | ||
13 | (2) Als Höchstgrenze gelten | 13 | (2) Als Höchstgrenze gelten | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich | 15 | für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich | ||
16 | unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der | 16 | unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der | ||
17 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | 17 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | ||
18 | sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des | 18 | sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des | ||
19 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | 19 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder | 21 | für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder | ||
22 | Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des | 22 | Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des | ||
23 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | 23 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 | 25 | für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 | ||
26 | 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen | 26 | 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen | ||
27 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem | 27 | Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem | ||
28 | Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des | 28 | Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des | ||
29 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. | 29 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. | ||
30 | Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten | 30 | Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten | ||
31 | Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die | 31 | Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die | ||
32 | Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift | 32 | Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift | ||
33 | festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld | 33 | festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld | ||
34 | zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze | 34 | zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze | ||
35 | entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden | 35 | entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden | ||
36 | Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen | 36 | Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen | ||
37 | ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten | 37 | ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten | ||
38 | Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 | 38 | Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 | ||
39 | dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, | 39 | dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, | ||
40 | ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer | 40 | ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer | ||
41 | Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz | 41 | Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz | ||
42 | 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts | 42 | 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts | ||
43 | nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. | 43 | nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. | ||
44 | Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend | 44 | Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend | ||
45 | dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz | 45 | dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz | ||
46 | mindestens 71,75 Prozent beträgt. | 46 | mindestens 71,75 Prozent beträgt. | ||
47 | (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug | 47 | (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug | ||
48 | mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges | 48 | mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges | ||
49 | zu belassen. | 49 | zu belassen. | ||
50 | (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder | 50 | (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder | ||
51 | Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt | 51 | Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt | ||
52 | zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der | 52 | zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der | ||
53 | in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht | 53 | in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht | ||
54 | das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht | 54 | das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht | ||
55 | eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so | 55 | eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so | ||
56 | ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe | 56 | ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe | ||
57 | oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge | 57 | oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge | ||
58 | dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach | 58 | dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach | ||
59 | § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen | 59 | § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen | ||
t | 60 | Versorgungsbezuges zurückbleiben. | t | 60 | Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. |
61 | (4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund | ||||
62 | eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung | ||||
63 | der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der | ||||
64 | Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden. | ||||
61 | (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. | 65 | (5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. |
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