Lade...
Lade...
Sie können sich § 42 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. 2Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. 3§ 25 ist entsprechend anzuwenden. 4Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | t | 1 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung |
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die | f | 1 | Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt die |
2 | Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der | 2 | Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der | ||
3 | Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 | 3 | Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 | ||
4 | sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen | 4 | sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen | ||
5 | Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem | 5 | Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem | ||
6 | Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § | 6 | Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § | ||
7 | 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der | 7 | 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der | ||
t | 8 | Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. | t | 8 | Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der |
9 | 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 | 9 | Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden | ||
10 | als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht. | 10 | Berechnung nach § 25 außer Betracht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.