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Sie können sich § 31 BeamtVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
(2) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. 2Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. 3Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
(3) 1Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. 3Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. 4I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. 5Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
Dienstunfall | Dienstunfall | ||||
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f | 1 | (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, | f | 1 | (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, |
2 | örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes | 2 | örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes | ||
3 | Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören | 3 | Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören | ||
4 | auch | 4 | auch | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, | 6 | Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und | 8 | die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden | 10 | Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden | ||
11 | Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes | 11 | Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes | ||
12 | verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im | 12 | verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im | ||
13 | Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei | 13 | Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei | ||
14 | nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch | 14 | nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch | ||
15 | Sozialgesetzbuch). | 15 | Sozialgesetzbuch). | ||
t | 16 | (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst | t | 16 | (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden |
17 | zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen | 17 | Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner | ||
18 | der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder | 18 | ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine | ||
19 | in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und | 19 | Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und | ||
20 | nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht | 20 | der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, | ||
21 | unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung | 21 | wenn der Beamte | ||
22 | und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem | 22 | 1. | ||
23 | Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten | 23 | von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in | ||
24 | beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen | 24 | vertretbarem Umfang abweicht, | ||
25 | berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten | 25 | a) | ||
26 | Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle | 26 | um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen | ||
27 | seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in | ||||
28 | fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder | ||||
29 | b) | ||||
30 | weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen | ||||
31 | Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu | ||||
32 | und von der Dienststelle benutzt, oder | ||||
33 | 2. | ||||
34 | in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne | ||||
35 | des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder | ||||
36 | Obhut abzuholen. | ||||
27 | benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens | 37 | Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder | ||
28 | (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines | 38 | auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines | ||
29 | Dienstunfalles. | 39 | Dienstunfalles. | ||
30 | (3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen | 40 | (3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen | ||
31 | Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit | 41 | Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit | ||
32 | besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als | 42 | besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als | ||
33 | Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des | 43 | Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des | ||
34 | Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, | 44 | Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, | ||
35 | wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, | 45 | wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, | ||
36 | denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland | 46 | denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland | ||
37 | besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die | 47 | besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die | ||
38 | in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I | 48 | in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I | ||
39 | S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort | 49 | S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort | ||
40 | bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit | 50 | bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit | ||
41 | als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des | 51 | als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des | ||
42 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, | 52 | Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, | ||
43 | wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die | 53 | wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die | ||
44 | schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 | 54 | schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 | ||
45 | verursacht worden ist. | 55 | verursacht worden ist. | ||
46 | (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein | 56 | (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein | ||
47 | Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes | 57 | Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes | ||
48 | erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten | 58 | erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten | ||
49 | oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten | 59 | oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten | ||
50 | ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei | 60 | ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei | ||
51 | Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich | 61 | Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich | ||
52 | angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen | 62 | angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen | ||
53 | wird. | 63 | wird. | ||
54 | (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn | 64 | (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn | ||
55 | ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen | 65 | ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen | ||
56 | oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung | 66 | oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung | ||
57 | dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. | 67 | dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. | ||
58 | (6) (weggefallen) | 68 | (6) (weggefallen) |
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