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Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der | t | 1 | Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der |
2 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | 2 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie |
Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | Sonderregelung für Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie | ||||
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n | 1 | Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung | n | 1 | (1) Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung |
2 | erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der | 2 | erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der | ||
3 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 | 3 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 | ||
4 | Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020 150 Prozent der | 4 | Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2020 150 Prozent der | ||
5 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | 5 | ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der | ||
6 | sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden | 6 | sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden | ||
7 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist | 7 | Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist | ||
8 | nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen | 8 | nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen | ||
9 | Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in | 9 | Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in | ||
10 | den Ruhestand versetzt worden sind. | 10 | den Ruhestand versetzt worden sind. | ||
t | t | 11 | (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, | ||
12 | die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis | ||||
13 | zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. |
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