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Sie können sich § 12 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
(2) 1Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. 2Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
Rücknahme der Ernennung | Rücknahme der Ernennung | ||||
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f | 1 | (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn | f | 1 | (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, | 3 | sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder | n | 5 | dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die |
6 | Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für | 6 | ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, | ||
7 | die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 als unwürdig | 7 | aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe | ||
8 | verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als | ||||
8 | erscheinen lässt, | 9 | unwürdig erscheinen lässt, | ||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § | 11 | die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § | ||
11 | 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird | 12 | 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird | ||
12 | oder | 13 | oder | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
14 | eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle | 15 | eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle | ||
15 | oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. | 16 | oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. | ||
16 | (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass | 17 | (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass | ||
17 | gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem | 18 | gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem | ||
18 | Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies | 19 | Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies | ||
19 | gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten | 20 | gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten | ||
t | 20 | der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist. | t | 21 | der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
22 | ergangen ist. |
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