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Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses | Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses | ||||
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t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses | t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses |
Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses | Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses | ||||
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f | 1 | (1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des | f | 1 | (1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des |
2 | Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung | 2 | Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung | ||
3 | über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des | 3 | über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des | ||
4 | Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur | 4 | Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur | ||
5 | Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, | 5 | Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, | ||
6 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden | 6 | einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden | ||
7 | Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich | 7 | Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich | ||
8 | ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von | 8 | ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von | ||
9 | Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende | 9 | Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende | ||
10 | tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person | 10 | tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person | ||
11 | im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur | 11 | im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur | ||
12 | Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des | 12 | Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des | ||
13 | Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere | 13 | Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere | ||
14 | Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. | 14 | Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. | ||
15 | (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der | 15 | (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der | ||
16 | Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit | 16 | Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit | ||
17 | der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende | 17 | der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende | ||
18 | Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die | 18 | Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die | ||
19 | Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann | 19 | Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann | ||
20 | insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder | 20 | insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder | ||
21 | wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte | 21 | wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte | ||
t | 22 | Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf der | t | 22 | Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung hat schriftlich |
23 | Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form | 23 | oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine | ||
24 | angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der | 24 | andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über | ||
25 | Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der | 25 | den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 | ||
26 | Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. | 26 | Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären. | ||
27 | (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die | 27 | (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die | ||
28 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des | 28 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des | ||
29 | Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des | 29 | Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des | ||
30 | Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder | 30 | Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder | ||
31 | zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der | 31 | zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der | ||
32 | sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu | 32 | sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu | ||
33 | der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person | 33 | der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person | ||
34 | an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die | 34 | an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die | ||
35 | Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener | 35 | Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener | ||
36 | Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. | 36 | Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. | ||
37 | § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. | 37 | § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
38 | (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer | 38 | (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer | ||
39 | Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des | 39 | Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des | ||
40 | Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen | 40 | Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen | ||
41 | zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der | 41 | zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der | ||
42 | Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. | 42 | Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten. | ||
43 | (5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um | 43 | (5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um | ||
44 | sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) | 44 | sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) | ||
45 | 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten | 45 | 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
46 | eingehalten werden. | 46 | eingehalten werden. | ||
47 | (6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten | 47 | (6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten | ||
48 | bleiben unberührt. | 48 | bleiben unberührt. | ||
49 | (7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, | 49 | (7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, | ||
50 | einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von | 50 | einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von | ||
51 | Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem | 51 | Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem | ||
52 | gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | 52 | gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. | ||
53 | (8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: | 53 | (8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: | ||
54 | 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der | 54 | 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der | ||
55 | Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher, | 55 | Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher, | ||
56 | 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, | 56 | 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, | ||
57 | 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 57 | 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | ||
58 | sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung | 58 | sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung | ||
59 | (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), | 59 | (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), | ||
60 | 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, | 60 | 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, | ||
61 | 5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder | 61 | 5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder | ||
62 | dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, | 62 | dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, | ||
63 | 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als | 63 | 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als | ||
64 | arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in | 64 | arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in | ||
65 | Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, | 65 | Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, | ||
66 | 7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, | 66 | 7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, | ||
67 | Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. | 67 | Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. | ||
68 | Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, | 68 | Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, | ||
69 | deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte. | 69 | deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte. |
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