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Befugnisse | Befugnisse | ||||
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f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung | f | 1 | (1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung |
2 | (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 | 2 | (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
3 | wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße | 3 | wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße | ||
4 | gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | 4 | gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | ||
5 | Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der | 5 | Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der | ||
6 | zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der | 6 | zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der | ||
7 | Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j | 7 | Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j | ||
8 | der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur | 8 | der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur | ||
9 | Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der | 9 | Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der | ||
10 | Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige | 10 | Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige | ||
11 | Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig | 11 | Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig | ||
12 | erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die | 12 | erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die | ||
13 | Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund | 13 | Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund | ||
14 | der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. | 14 | der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. | ||
15 | (2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch | 15 | (2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch | ||
16 | öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der | 16 | öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der | ||
17 | Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder | 17 | Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder | ||
18 | gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | 18 | gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | ||
19 | Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie | 19 | Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie | ||
20 | oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert | 20 | oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert | ||
21 | diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist | 21 | diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist | ||
22 | auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder | 22 | auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder | ||
23 | auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche | 23 | auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche | ||
24 | oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine | 24 | oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine | ||
25 | Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder | 25 | Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder | ||
26 | des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte | 26 | des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte | ||
27 | kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte | 27 | kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte | ||
28 | Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und | 28 | Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und | ||
29 | andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den | 29 | andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den | ||
30 | Datenschutz verstoßen. | 30 | Datenschutz verstoßen. | ||
31 | (3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf | 31 | (3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf | ||
n | 32 | 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über | n | 32 | 1. von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte |
33 | den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und | 33 | personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, | ||
34 | Post- und Fernmeldeverkehrs und | ||||
34 | 2. personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere | 35 | 2. personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere | ||
35 | dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. | 36 | dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. | ||
36 | Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des | 37 | Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des | ||
37 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | 38 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | ||
38 | (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem | 39 | (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, der oder dem | ||
39 | Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten | 40 | Bundesbeauftragten und ihren oder seinen Beauftragten | ||
40 | 1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller | 41 | 1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller | ||
41 | Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten | 42 | Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten | ||
42 | und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, | 43 | und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, | ||
43 | zu gewähren und | 44 | zu gewähren und | ||
44 | 2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben | 45 | 2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben | ||
45 | erforderlich sind, bereitzustellen. | 46 | erforderlich sind, bereitzustellen. | ||
t | t | 47 | Für nichtöffentliche Stellen besteht die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 | ||
48 | nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten. | ||||
46 | (5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den | 49 | (5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den | ||
47 | öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften | 50 | öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften | ||
48 | über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den | 51 | über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den | ||
49 | Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt | 52 | Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt | ||
50 | entsprechend. | 53 | entsprechend. |
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