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Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume | ||||
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t | 1 | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume | t | 1 | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume |
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume | Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume | ||||
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f | 1 | (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen | f | 1 | (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen |
2 | Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | 2 | Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | ||
3 | 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | 3 | 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | ||
4 | 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | 4 | 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | ||
5 | 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | 5 | 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | ||
6 | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige | 6 | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige | ||
n | 7 | Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von | n | 7 | Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von |
8 | 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, | 8 | 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, | ||
9 | Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | 9 | Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder | ||
10 | 2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des | 10 | 2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des | ||
11 | öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | 11 | öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs | ||
12 | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen | 12 | gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen | ||
13 | Personen als ein besonders wichtiges Interesse. | 13 | Personen als ein besonders wichtiges Interesse. | ||
14 | (2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des | 14 | (2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des | ||
15 | Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt | 15 | Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt | ||
16 | erkennbar zu machen. | 16 | erkennbar zu machen. | ||
17 | (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist | 17 | (3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist | ||
18 | zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und | 18 | zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und | ||
n | 19 | keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen | n | 19 | keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen |
20 | überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen | 20 | Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen | ||
21 | sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die | 21 | Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von | ||
22 | staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten | 22 | Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung | ||
23 | erforderlich ist. | 23 | von Straftaten erforderlich ist. | ||
24 | (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person | 24 | (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person | ||
25 | zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über | 25 | zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über | ||
26 | die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § | 26 | die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § | ||
27 | 32 gilt entsprechend. | 27 | 32 gilt entsprechend. | ||
28 | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks | 28 | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks | ||
t | 29 | nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen | t | 29 | nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen |
30 | einer weiteren Speicherung entgegenstehen. | 30 | Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. |
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