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Anwendungsbereich des Gesetzes | Anwendungsbereich des Gesetzes | ||||
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t | 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes | t | 1 | Anwendungsbereich des Gesetzes |
Anwendungsbereich des Gesetzes | Anwendungsbereich des Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch |
2 | 1. öffentliche Stellen des Bundes, | 2 | 1. öffentliche Stellen des Bundes, | ||
3 | 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch | 3 | 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch | ||
4 | Landesgesetz geregelt ist und soweit sie | 4 | Landesgesetz geregelt ist und soweit sie | ||
5 | 1. Bundesrecht ausführen oder | 5 | 1. Bundesrecht ausführen oder | ||
6 | 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um | 6 | 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um | ||
7 | Verwaltungsangelegenheiten handelt. | 7 | Verwaltungsangelegenheiten handelt. | ||
8 | Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise | 8 | Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise | ||
9 | automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht | 9 | automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht | ||
10 | automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem | 10 | automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem | ||
11 | gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung | 11 | gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung | ||
12 | durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher | 12 | durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher | ||
13 | oder familiärer Tätigkeiten. | 13 | oder familiärer Tätigkeiten. | ||
14 | (2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den | 14 | (2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den | ||
15 | Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses | 15 | Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses | ||
16 | Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses | 16 | Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses | ||
17 | Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher | 17 | Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher | ||
18 | Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die | 18 | Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die | ||
19 | nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | 19 | nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | ||
20 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des | 20 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des | ||
21 | Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts | 21 | Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts | ||
22 | personenbezogene Daten verarbeitet werden. | 22 | personenbezogene Daten verarbeitet werden. | ||
23 | (4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf | 23 | (4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf | ||
24 | nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern | 24 | nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern | ||
25 | 1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im | 25 | 1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im | ||
26 | Inland verarbeitet, | 26 | Inland verarbeitet, | ||
27 | 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer | 27 | 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer | ||
28 | inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters | 28 | inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters | ||
29 | erfolgt oder | 29 | erfolgt oder | ||
30 | 3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in | 30 | 3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in | ||
31 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | 31 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | ||
32 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den | 32 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den | ||
33 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | 33 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | ||
34 | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | 34 | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | ||
35 | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung | 35 | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung | ||
36 | der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, | 36 | der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, | ||
n | 37 | S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) fällt. | n | 37 | S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils |
38 | geltenden Fassung fällt. | ||||
38 | Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den | 39 | Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den | ||
39 | Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. | 40 | Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. | ||
40 | (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht | 41 | (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht | ||
41 | der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der | 42 | der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der | ||
42 | jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. | 43 | jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. | ||
43 | (6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 | 44 | (6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
44 | stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 45 | stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
t | 45 | und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere | t | 46 | den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten |
46 | Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. | 47 | insoweit als Drittstaaten. | ||
47 | (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) | 48 | (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) | ||
48 | 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | 49 | 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | ||
49 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch | 50 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch | ||
50 | die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder | 51 | die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder | ||
51 | Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien | 52 | Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien | ||
52 | Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates | 53 | Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates | ||
53 | (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und | 54 | (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und | ||
54 | Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten | 55 | Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten | ||
55 | der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als | 56 | der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als | ||
56 | Drittstaaten. | 57 | Drittstaaten. | ||
57 | (8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im | 58 | (8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im | ||
58 | Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und | 59 | Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und | ||
59 | der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) | 60 | der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) | ||
60 | 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit | 61 | 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit | ||
61 | nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. | 62 | nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. |
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