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Sie können sich § 13 BBodSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) 1Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. 2§ 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. 2Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung | Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung | ||||
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t | 1 | Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung | t | 1 | Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung |
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f | 1 | (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 | f | 1 | (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 |
2 | erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von | 2 | erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von | ||
3 | denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem | 3 | denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem | ||
4 | Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen | 4 | Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen | ||
5 | oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § | 5 | oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § | ||
6 | 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen | 6 | 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen | ||
7 | zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen | 7 | zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen | ||
8 | (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, | 8 | (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, | ||
9 | der insbesondere | 9 | der insbesondere | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der | 11 | eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der | ||
12 | Sanierungsuntersuchungen, | 12 | Sanierungsuntersuchungen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden | 14 | Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden | ||
15 | Grundstücke, | 15 | Grundstücke, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen | 17 | die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen | ||
18 | Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und | 18 | Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und | ||
19 | Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen | 19 | Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen | ||
20 | enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten | 20 | enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten | ||
21 | Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 21 | Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
22 | Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den | 22 | Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den | ||
23 | Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. | 23 | Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. | ||
24 | (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen | 24 | (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen | ||
25 | sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. | 25 | sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. | ||
26 | (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § | 26 | (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § | ||
27 | 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die | 27 | 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die | ||
28 | geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 28 | geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
29 | (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die | 29 | (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die | ||
30 | Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen | 30 | Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen | ||
31 | kann. | 31 | kann. | ||
32 | (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung | 32 | (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung | ||
33 | betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 | 33 | betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 | ||
34 | des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich | 34 | des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich | ||
35 | erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten | 35 | erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten | ||
36 | nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht | 36 | nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht | ||
37 | beeinträchtigt wird. | 37 | beeinträchtigt wird. | ||
38 | (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit | 38 | (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit | ||
39 | Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter | 39 | Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter | ||
40 | Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit | 40 | Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit | ||
41 | Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung | 41 | Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung | ||
t | 42 | mit der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder | t | 42 | mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder |
43 | kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, | 43 | kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, | ||
44 | soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in | 44 | soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in | ||
45 | dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen | 45 | dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen | ||
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