f | (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 | f | (1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 |
| erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von | | erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von |
| denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem | | denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem |
| Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen | | Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen |
| oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § | | oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § |
| 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen | | 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen |
| zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen | | zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen |
| (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, | | (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, |
| der insbesondere | | der insbesondere |
| 1. | | 1. |
| eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der | | eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der |
| Sanierungsuntersuchungen, | | Sanierungsuntersuchungen, |
| 2. | | 2. |
| Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden | | Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden |
| Grundstücke, | | Grundstücke, |
| 3. | | 3. |
| die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen | | die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen |
| Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und | | Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und |
| Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen | | Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen |
| enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten | | enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten |
| Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | | Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
| Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den | | Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den |
| Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. | | Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. |
| (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen | | (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen |
| sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. | | sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden. |
| (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § | | (3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § |
| 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die | | 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die |
| geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | | geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
| (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die | | (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die |
| Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen | | Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen |
| kann. | | kann. |
| (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung | | (5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung |
| betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 | | betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 |
| des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich | | des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich |
| erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten | | erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten |
| nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht | | nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht |
| beeinträchtigt wird. | | beeinträchtigt wird. |
| (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit | | (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit |
| Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter | | Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter |
| Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit | | Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit |
| Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung | | Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung |
t | mit der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder | t | mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder |
| kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, | | kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, |
| soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in | | soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in |
| dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen | | dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen |
| aufgeführt werden. | | aufgeführt werden. |