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Sie können sich § 133 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | ||||
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t | 1 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | t | 1 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | ||||
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f | 1 | (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die | f | 1 | (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 Abs. 5 gelten die |
2 | Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: | 2 | Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 4 | Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | ||
5 | verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen | 5 | verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen | ||
6 | Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den | 6 | Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den | ||
7 | Ruhestand gegeben sind. | 7 | Ruhestand gegeben sind. | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 | 9 | Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88, 97 bis 101 | ||
10 | und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 | 10 | und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem § 7 | ||
t | 11 | Abs. 1 Nr. 1. | t | 11 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. |
12 | (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre | 12 | (2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre | ||
13 | Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes. | 13 | Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes. | ||
14 | (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die | 14 | (3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den besonderen für die | ||
15 | einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. | 15 | einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. |
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