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Sie können sich § 64 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. 2“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Eidespflicht, Eidesformel | Eidespflicht, Eidesformel | ||||
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t | 1 | Eidespflicht, Eidesformel | t | 1 | Eidespflicht, Eidesformel |
Eidespflicht, Eidesformel | Eidespflicht, Eidesformel | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: „Ich |
2 | schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden | 2 | schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden | ||
3 | Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr | 3 | Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr | ||
4 | mir Gott helfe. “ | 4 | mir Gott helfe. “ | ||
5 | (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet | 5 | (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet | ||
6 | werden. | 6 | werden. | ||
7 | (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen | 7 | (3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen | ||
8 | die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich | 8 | die Ablegung des vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte „Ich | ||
9 | schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen | 9 | schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen | ||
10 | werden. | 10 | werden. | ||
t | 11 | (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 | t | 11 | (4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 |
12 | Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. | 12 | Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen | ||
13 | Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin oder der | 13 | werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Beamtin | ||
14 | Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft | 14 | oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, ihre oder seine Amtspflichten | ||
15 | zu erfüllen. | 15 | gewissenhaft zu erfüllen. |
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