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Sie können sich § 18 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung zu bestimmen.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.
Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | ||||
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t | 1 | Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und | t | 1 | Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und |
2 | aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | 2 | aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen |
Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | ||||
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f | 1 | (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund | f | 1 | (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | 3 | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | ||
4 | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom | 4 | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom | ||
5 | 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 | 5 | 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 | ||
6 | vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 | 6 | vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 | ||
7 | vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, | 7 | vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die | 9 | eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die | ||
10 | Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden | 10 | Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden | ||
11 | Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder | 11 | Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden | 13 | einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden | ||
t | 14 | Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht | t | 14 | Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c |
15 | erfassten Drittstaat erworben worden ist, | 15 | nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, | ||
16 | anerkannt werden. | 16 | anerkannt werden. | ||
17 | (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der | 17 | (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der | ||
18 | Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. | 18 | Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. | ||
19 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | 19 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
20 | durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung | 20 | durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung | ||
21 | zu bestimmen. | 21 | zu bestimmen. | ||
22 | (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 | 22 | (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 | ||
23 | Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung. | 23 | Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung. |
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