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Sie können sich § 11 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | t | 1 | Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung |
Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur | f | 1 | (1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur |
2 | ernannt werden, wer | 2 | ernannt werden, wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | 4 | die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. | 6 | sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. | ||
7 | Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit | 7 | Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit | ||
8 | dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit | 8 | dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit | ||
9 | kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die | 9 | kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die | ||
10 | Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere | 10 | Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere | ||
t | t | 11 | regelt sie | ||
12 | 1. | ||||
11 | die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von | 13 | die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, | ||
12 | Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. | 14 | 2. | ||
15 | die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger | ||||
18 | Tätigkeiten auf die Probezeit. | ||||
13 | (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein | 19 | (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein | ||
14 | solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen | 20 | solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen | ||
15 | Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die | 21 | Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die | ||
16 | Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter | 22 | Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter | ||
17 | Wegfall der Besoldung verlängert. | 23 | Wegfall der Besoldung verlängert. |
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