Lade...
Lade...
Sie können sich § 7 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | t | 1 | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses |
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer | f | 1 | (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes | 3 | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes | ||
4 | ist oder die Staatsangehörigkeit | 4 | ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | 6 | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 8 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
9 | Wirtschaftsraum oder | 9 | Wirtschaftsraum oder | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische | 11 | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische | ||
12 | Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der | 12 | Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der | ||
13 | Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | 13 | Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
14 | besitzt, | 14 | besitzt, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische | 16 | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische | ||
17 | Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | 17 | Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | 20 | die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. | 22 | die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. | ||
t | t | 23 | In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche | ||
24 | Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten | ||||
25 | nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind. | ||||
23 | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher | 26 | (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher | ||
24 | im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis | 27 | im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis | ||
25 | berufen werden. | 28 | berufen werden. | ||
26 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von | 29 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von | ||
27 | Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder | 30 | Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder | ||
28 | des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. | 31 | des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.