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Sie können sich § 93 BBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie
(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
(4) 1Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. 2Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.
(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
Altersteilzeit | Altersteilzeit | ||||
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f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, | f | 1 | (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, |
2 | der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, | 2 | der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, | ||
3 | Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen | 3 | Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen | ||
4 | Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn | 4 | Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn | ||
5 | der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt | 5 | der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt | ||
6 | werden, wenn | 6 | werden, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, | 9 | sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung | 11 | das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung | ||
12 | schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind | 12 | schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind | ||
13 | oder | 13 | oder | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten | 15 | das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten | ||
16 | Stellenabbaubereich beschäftigt sind | 16 | Stellenabbaubereich beschäftigt sind | ||
17 | und | 17 | und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre | 19 | sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre | ||
20 | mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | 20 | mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und | 22 | die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. | 24 | dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. | ||
25 | (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im | 25 | (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im | ||
26 | Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt | 26 | Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt | ||
27 | werden, wenn sie | 27 | werden, wenn sie | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung | 29 | das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung | ||
30 | die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, | 30 | die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, | ||
31 | dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § | 31 | dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § | ||
32 | 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | 32 | 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | ||
33 | mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, | 33 | mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, | ||
34 | wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit | 34 | wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit | ||
35 | unberücksichtigt bleiben, oder | 35 | unberücksichtigt bleiben, oder | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. | 37 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen. | ||
38 | Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar | 38 | Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar | ||
39 | 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der | 39 | 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der | ||
40 | Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit | 40 | Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit | ||
41 | Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es | 41 | Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es | ||
42 | bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum | 42 | bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum | ||
43 | 11. Februar 2009 geltenden Fassung. | 43 | 11. Februar 2009 geltenden Fassung. | ||
44 | (3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, | 44 | (3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, | ||
45 | Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen | 45 | Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen | ||
46 | Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn | 46 | Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn | ||
47 | der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt | 47 | der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt | ||
48 | werden, wenn | 48 | werden, wenn | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, | 50 | sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre | 52 | sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre | ||
53 | mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | 53 | mindestens teilzeitbeschäftigt waren, | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
t | 55 | die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2021 beginnt, | t | 55 | die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt, |
56 | 4. | 56 | 4. | ||
57 | sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich | 57 | sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich | ||
58 | beschäftigt sind und | 58 | beschäftigt sind und | ||
59 | 5. | 59 | 5. | ||
60 | dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. | 60 | dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. | ||
61 | Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand | 61 | Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand | ||
62 | erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 | 62 | erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 | ||
63 | Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. | 63 | Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. | ||
64 | (4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 | 64 | (4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 | ||
65 | Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer | 65 | Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer | ||
66 | Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden | 66 | Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden | ||
67 | einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von | 67 | einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von | ||
68 | Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die | 68 | Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die | ||
69 | Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft | 69 | Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft | ||
70 | ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen. | 70 | ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen. | ||
71 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im | 71 | (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im | ||
72 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die | 72 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die | ||
73 | Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der | 73 | Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der | ||
74 | Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und | 74 | Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und | ||
75 | die Verteilung der Quote nach Absatz 4. | 75 | die Verteilung der Quote nach Absatz 4. | ||
76 | (6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den | 76 | (6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den | ||
77 | Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend. | 77 | Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend. | ||
78 | (7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend. | 78 | (7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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