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Sie können sich § 70 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. 3Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. 5Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes | ||||
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t | 1 | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der | t | 1 | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes |
2 | Bundespolizei |
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die | f | 1 | (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die |
2 | Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend | 2 | Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend | ||
3 | hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, | 3 | hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, | ||
4 | dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der | 4 | dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der | ||
5 | Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung | 5 | Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung | ||
6 | gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende | 6 | gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende | ||
7 | Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere | 7 | Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere | ||
8 | Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung | 8 | Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung | ||
9 | nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | 9 | nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
10 | Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 | 10 | Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 | ||
11 | bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch | 11 | bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch | ||
12 | allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für | 12 | allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für | ||
13 | Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung | 13 | Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung | ||
14 | verpflichtet werden, entsprechend. | 14 | verpflichtet werden, entsprechend. | ||
t | 15 | (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. | t | 15 | (2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen |
16 | Dies gilt auch | 16 | Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer | 18 | während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer | ||
19 | Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, | 19 | Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, | ||
20 | sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 20 | sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
21 | familienversichert sind, sowie | 21 | familienversichert sind, sowie | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. | 23 | in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. | ||
24 | Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in | 24 | Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in | ||
25 | Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch | 25 | Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch | ||
26 | Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | 26 | Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | ||
27 | Bundesministerium der Finanzen. | 27 | Bundesministerium der Finanzen. | ||
28 | (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher | 28 | (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher | ||
29 | Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft | 29 | Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft | ||
30 | unentgeltlich bereitgestellt. | 30 | unentgeltlich bereitgestellt. |
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