Lade...
Lade...
Sie können sich § 72 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat
(2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
(3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
(4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | t | 1 | Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 |
Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44 | Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63 | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin | f | 1 | (1) § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin |
2 | anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat | 2 | anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der | 4 | vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der | ||
5 | Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und | 5 | Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und | ||
6 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell | 6 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell | ||
7 | begonnen und | 7 | begonnen und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat. | 9 | sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat. | ||
10 | Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem | 10 | Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem | ||
11 | 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der | 11 | 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. Befand sich der | ||
12 | Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines | 12 | Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines | ||
13 | in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des | 13 | in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des | ||
14 | Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des | 14 | Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des | ||
15 | § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | 15 | § 6 Absatz 1a. § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
16 | (2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | 16 | (2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | ||
17 | auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 | 17 | auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 | ||
18 | gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | 18 | gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. | ||
19 | (3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei | 19 | (3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei | ||
20 | Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 | 20 | Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 | ||
21 | erhalten haben, weiterhin anzuwenden. | 21 | erhalten haben, weiterhin anzuwenden. | ||
22 | (4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | 22 | (4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | ||
23 | auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt | 23 | auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt | ||
24 | wurden, weiterhin anzuwenden. | 24 | wurden, weiterhin anzuwenden. | ||
t | t | 25 | (5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist | ||
26 | auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 | ||||
27 | geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.