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Sie können sich § 53 BBesG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 4Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 5Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.
(2) 1Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. 3Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. 5Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. 6Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.
(3) 1Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:
(5) 1Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.
(6) 1Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. 5Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. 6Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.
(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.
Auslandszuschlag | Auslandszuschlag | ||||
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f | 1 | (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und | f | 1 | (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und |
2 | dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im | 2 | dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im | ||
3 | Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der | 3 | Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der | ||
4 | Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden | 4 | Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden | ||
5 | Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen | 5 | Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen | ||
6 | Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder | 6 | Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder | ||
7 | -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des | 7 | -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des | ||
8 | materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen | 8 | materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen | ||
9 | werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der | 9 | werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der | ||
10 | Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen | 10 | Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen | ||
11 | des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei | 11 | des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei | ||
12 | außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen | 12 | außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen | ||
13 | kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder | 13 | kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder | ||
14 | Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von | 14 | Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von | ||
15 | Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem | 15 | Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem | ||
16 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der | 16 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der | ||
17 | Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im | 17 | Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im | ||
18 | Verwaltungswege festsetzen. | 18 | Verwaltungswege festsetzen. | ||
19 | (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach | 19 | (2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach | ||
20 | der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, | 20 | der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, | ||
21 | Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder | 21 | Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder | ||
22 | 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen | 22 | 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen | ||
23 | berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle | 23 | berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle | ||
24 | in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten | 24 | in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten | ||
25 | Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so | 25 | Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so | ||
26 | verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden | 26 | verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden | ||
27 | sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung | 27 | sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung | ||
28 | bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 | 28 | bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 | ||
29 | Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen | 29 | Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen | ||
30 | gezahlt werden. | 30 | gezahlt werden. | ||
31 | (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf | 31 | (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf | ||
32 | Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. | 32 | Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. | ||
33 | 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren | 33 | 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren | ||
34 | sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in | 34 | sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in | ||
35 | Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei | 35 | Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei | ||
36 | ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen | 36 | ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen | ||
37 | mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer | 37 | mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer | ||
38 | berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete | 38 | berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete | ||
39 | Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede | 39 | Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede | ||
40 | weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein | 40 | weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein | ||
41 | Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen | 41 | Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen | ||
42 | geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere | 42 | geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere | ||
43 | berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht | 43 | berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht | ||
44 | bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. | 44 | bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. | ||
45 | (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: | 45 | (4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind: | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen | 47 | Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen | ||
48 | Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, | 48 | Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den | 50 | Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den | ||
51 | Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des | 51 | Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des | ||
52 | § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes | 52 | § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes | ||
53 | zustehen würde und | 53 | zustehen würde und | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, | 55 | die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, | ||
56 | b) | 56 | b) | ||
57 | die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein | 57 | die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein | ||
58 | Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der | 58 | Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der | ||
59 | Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder | 59 | Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder | ||
60 | c) | 60 | c) | ||
61 | die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, | 61 | die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, | ||
62 | wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die | 62 | wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die | ||
63 | Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet | 63 | Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet | ||
64 | der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 | 64 | der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 | ||
65 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens | 65 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens | ||
66 | jedoch für ein Jahr; | 66 | jedoch für ein Jahr; | ||
67 | diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, | 67 | diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen, | ||
68 | 2a. | 68 | 2a. | ||
69 | (weggefallen) | 69 | (weggefallen) | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am | 71 | Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am | ||
72 | ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt | 72 | ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt | ||
73 | gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus | 73 | gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus | ||
74 | beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei | 74 | beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei | ||
75 | gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn | 75 | gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn | ||
76 | für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den | 76 | für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den | ||
77 | in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten | 77 | in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten | ||
78 | Monatsbetrag übersteigen. | 78 | Monatsbetrag übersteigen. | ||
79 | (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 | 79 | (5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 | ||
80 | Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder | 80 | Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder | ||
81 | gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum | 81 | gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum | ||
82 | Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug | 82 | Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug | ||
83 | aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für | 83 | aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für | ||
84 | diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt | 84 | diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt | ||
85 | eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, | 85 | eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, | ||
86 | wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter | 86 | wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter | ||
87 | berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate. | 87 | berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate. | ||
88 | (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den | 88 | (6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den | ||
89 | Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes | 89 | Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes | ||
90 | ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag | 90 | ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag | ||
91 | gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst | 91 | gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst | ||
92 | nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von | 92 | nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von | ||
93 | weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von | 93 | weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von | ||
94 | Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, | 94 | Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, | ||
95 | kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 | 95 | kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 | ||
t | 96 | Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des | t | 96 | Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 |
97 | Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter | 97 | Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter | ||
98 | Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen | 98 | Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen | ||
99 | Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten | 99 | Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten | ||
100 | wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis | 100 | wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis | ||
101 | der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der | 101 | der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der | ||
102 | Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und | 102 | Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und | ||
103 | 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich | 103 | 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich | ||
104 | ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, | 104 | ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, | ||
105 | ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter | 105 | ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter | ||
106 | Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 | 106 | Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 | ||
107 | Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung | 107 | Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung | ||
108 | des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent | 108 | des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent | ||
109 | seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, | 109 | seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, | ||
110 | soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 | 110 | soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 | ||
111 | erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. | 111 | erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt. | ||
112 | (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags | 112 | (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags | ||
113 | einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der | 113 | einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der | ||
114 | Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im | 114 | Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im | ||
115 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem | 115 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem | ||
116 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. | 116 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. |
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