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Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | t | 1 | Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes |
Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes | ||||
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t | 1 | (1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamte und Soldaten setzen ihren | t | 1 | (1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamten und Soldaten setzen ihren |
2 | Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und | 2 | Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und | ||
3 | der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 | 3 | der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 | ||
4 | die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche | 4 | die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche | ||
5 | Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils | 5 | Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils | ||
6 | nächsthöhere Erfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden die darüber | 6 | nächsthöhere Erfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden die darüber | ||
7 | hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht | 7 | hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht | ||
8 | angerechnet. | 8 | angerechnet. | ||
9 | (2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 | 9 | (2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 | ||
10 | befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § | 10 | befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § | ||
11 | 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate. | 11 | 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate. |
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