und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten
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für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie
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sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis
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zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit
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erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit
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nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer
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durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
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1. fur einen Dienst von mehr
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als 10 Stunden25,50 Euro,
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2. fur einen Dienst von 24 Stunden51 Euro.
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(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden
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die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden
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hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig
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gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem
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Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens
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30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.
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