Lade...
Lade...
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes |
Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder | f | 1 | (1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder |
2 | von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der | 2 | von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der | ||
3 | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an | 3 | Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an | ||
n | 4 | diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV | n | 4 | diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach Anlage IV in |
5 | in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von | 5 | der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von | ||
6 | berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt | 6 | berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt | ||
7 | entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung | 7 | entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung | ||
8 | sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer | 8 | sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer | ||
9 | Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. | 9 | Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. | ||
10 | Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des | 10 | Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des | ||
11 | Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. | 11 | Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. | ||
12 | (2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 12 | (2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
13 | am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen | 13 | am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen | ||
14 | dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | 14 | dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes | ||
15 | vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem | 15 | vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem | ||
16 | Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels | 16 | Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels | ||
17 | 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. | 17 | 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. | ||
18 | August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 | 18 | August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 | ||
19 | Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach | 19 | Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach | ||
20 | Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz | 20 | Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz | ||
21 | erreicht ist: | 21 | erreicht ist: | ||
22 | 1. unbefristete Leistungsbezüge, | 22 | 1. unbefristete Leistungsbezüge, | ||
23 | 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, | 23 | 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, | ||
24 | 3. sonstige befristete Leistungsbezüge. | 24 | 3. sonstige befristete Leistungsbezüge. | ||
25 | Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden | 25 | Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden | ||
26 | zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt | 26 | zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt | ||
27 | vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist | 27 | vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist | ||
28 | insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen | 28 | insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen | ||
29 | Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. | 29 | Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. | ||
30 | (3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in | 30 | (3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in | ||
31 | der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut | 31 | der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut | ||
32 | gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden | 32 | gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden | ||
33 | worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der | 33 | worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der | ||
34 | erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. | 34 | erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. | ||
35 | (4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 | 35 | (4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 | ||
36 | verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu | 36 | verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu | ||
37 | verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht | 37 | verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht | ||
38 | unterschritten wird. | 38 | unterschritten wird. | ||
39 | (5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz | 39 | (5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz | ||
40 | 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom | 40 | 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom | ||
41 | 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind | 41 | 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind | ||
42 | oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für | 42 | oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für | ||
43 | Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von | 43 | Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von | ||
44 | Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe | 44 | Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe | ||
45 | W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes | 45 | W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes | ||
t | 46 | nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den | t | 46 | nach Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den |
47 | ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. | 47 | ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. | ||
48 | Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des | 48 | Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des | ||
49 | Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August | 49 | Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August | ||
50 | 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen | 50 | 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen | ||
51 | 1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und | 51 | 1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und | ||
52 | 2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen | 52 | 2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen | ||
53 | ist. | 53 | ist. | ||
54 | (6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 | 54 | (6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 | ||
55 | Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung | 55 | Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung | ||
56 | ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der | 56 | ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der | ||
57 | Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch | 57 | Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch | ||
58 | einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der | 58 | einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der | ||
59 | Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des | 59 | Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des | ||
60 | Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) | 60 | Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) | ||
61 | zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz | 61 | zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz | ||
62 | 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum | 62 | 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum | ||
63 | 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des | 63 | 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des | ||
64 | Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August | 64 | Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August | ||
65 | 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der | 65 | 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der | ||
66 | Besoldung nach § 14 teil. | 66 | Besoldung nach § 14 teil. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.