Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt
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Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
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nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.
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ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst
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Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen
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mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe
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Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach
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des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
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den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt
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Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen
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besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des
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1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
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Besoldungsüberleitungsgesetzes.
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