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Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | ||||
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t | 1 | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der | t | 1 | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der |
2 | Bundespolizei | 2 | Bundespolizei |
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | ||||
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f | 1 | (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die | f | 1 | (1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die |
2 | Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend | 2 | Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend | ||
n | 3 | hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des | n | 3 | hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, |
4 | gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei | 4 | dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der | ||
5 | Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst | 5 | Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung | ||
6 | zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein | 6 | gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende | ||
7 | einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine | 7 | Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere | ||
8 | Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen | 8 | Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach | ||
9 | an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet | 9 | Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat | ||
10 | werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des | 10 | bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 | ||
11 | Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für | 11 | regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine | ||
12 | Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung | 12 | Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der | ||
13 | verpflichtet werden, entsprechend. | 13 | Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, | ||
14 | entsprechend. | ||||
14 | (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. | 15 | (2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. | ||
15 | Dies gilt auch | 16 | Dies gilt auch | ||
16 | 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer | 17 | 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer | ||
17 | Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, | 18 | Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, | ||
18 | sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | 19 | sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | ||
19 | familienversichert sind, sowie | 20 | familienversichert sind, sowie | ||
20 | 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. | 21 | 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. | ||
t | 21 | Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte | t | 22 | Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in |
22 | Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch | 23 | Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch | ||
23 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | 24 | Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem | ||
25 | Bundesministerium der Finanzen. | ||||
24 | (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher | 26 | (3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher | ||
25 | Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft | 27 | Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft | ||
26 | unentgeltlich bereitgestellt. | 28 | unentgeltlich bereitgestellt. |
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