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Anwärtersonderzuschläge | Anwärtersonderzuschläge | ||||
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n | 1 | (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das | n | 1 | (1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste |
2 | Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle | 2 | Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt | ||
3 | Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des | 3 | des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge | ||
4 | Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des | 4 | nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des | ||
5 | Anwärtergrundbetrages betragen. | 5 | Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein | ||
6 | Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge | ||||
7 | unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der | ||||
8 | Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages | ||||
9 | gewährt werden. | ||||
6 | (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter | 10 | (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter | ||
7 | 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften | 11 | 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften | ||
8 | Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und | 12 | Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und | ||
n | 9 | 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im | n | 13 | 2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens |
10 | öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung | 14 | fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist. | ||
11 | erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung | ||||
12 | endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen | ||||
13 | Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. | ||||
14 | (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der | 15 | (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der | ||
15 | Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der | 16 | Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der | ||
t | 16 | Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag | t | 17 | Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt. |
17 | vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete | ||||
18 | Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt. |
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