Lade...
Lade...
Auslandsverpflichtungsprämie | Auslandsverpflichtungsprämie | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auslandsverpflichtungsprämie | t | 1 | Auslandsverpflichtungsprämie |
Auslandsverpflichtungsprämie | Auslandsverpflichtungsprämie | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der polizeilichen | n | 1 | (1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen |
2 | Zusammenarbeit innerhalb eines Staates, die der höchsten Stufe des | 2 | Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine | ||
3 | Auslandsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf Grund des Zusammentreffens | 3 | Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn | ||
4 | von Zahlungen von dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem Recht für | 4 | 1. es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und | ||
5 | 2. die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen | ||||
6 | Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer | ||||
7 | internationalen Organisation erfolgt und | ||||
8 | 3. die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern | ||||
9 | einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle | ||||
5 | materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten | 10 | Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere | ||
6 | unterschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt, kann bei einer | 11 | auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt. | ||
7 | Verpflichtung zu einer Verwendung mit mindestens sechs Monaten Dauer | ||||
8 | (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit der niedrigeren | ||||
9 | auslandsbezogenen Gesamtleistung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbetrag | ||||
10 | der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen | 12 | Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren | ||
11 | Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum. Für die | 13 | auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden | ||
12 | Mindestverpflichtungszeit sind frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni | 14 | Verwendungszeitraum. | ||
13 | 2007 zu berücksichtigen. | ||||
14 | (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. | 15 | (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. | ||
15 | Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit | 16 | Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit | ||
t | 16 | an insgesamt mindestens 150 Tagen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag der | t | 17 | ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser |
17 | höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die | 18 | Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, | ||
18 | vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. | 19 | gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.