Lade...
Lade...
Kaufkraftausgleich | Kaufkraftausgleich | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der | f | 1 | (1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der |
2 | Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz | 2 | Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz | ||
3 | der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge | 3 | der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge | ||
4 | auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim | 4 | auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim | ||
5 | Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich | 5 | Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich | ||
6 | nicht vorgenommen. | 6 | nicht vorgenommen. | ||
7 | (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach | 7 | (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach | ||
8 | einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs | 8 | einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs | ||
9 | und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die | 9 | und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die | ||
10 | Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als | 10 | Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als | ||
11 | am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom | 11 | am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom | ||
12 | Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. | 12 | Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. | ||
13 | (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die | 13 | (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die | ||
14 | Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, | 14 | Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, | ||
15 | des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und | 15 | des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und | ||
16 | Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im | 16 | Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im | ||
17 | Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 | 17 | Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 | ||
18 | Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im | 18 | Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im | ||
19 | Ausland ausgebildet werden. | 19 | Ausland ausgebildet werden. | ||
20 | (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das | 20 | (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das | ||
t | 21 | Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem | t | 21 | Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau |
22 | Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im | 22 | und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der | ||
23 | Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch | 23 | Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
24 | allgemeine Verwaltungsvorschrift. | 24 | der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.