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Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | ||||
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t | 1 | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | t | 1 | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung |
Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im | t | 1 | (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem | 2 | tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes | ||
3 | Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes | 3 | genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im | ||
4 | genannten Fällen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen | 4 | Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. | ||
5 | nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden | 5 | (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung | ||
6 | zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst | 6 | vom Dienst gewährt werden kann. | ||
7 | gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die | 7 | (3) Die Vergütung wird nicht gewährt | ||
8 | Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet | 8 | 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, | ||
9 | werden, und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden | 9 | 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für | ||
10 | eine weitere Vergütung gewährt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung | 10 | Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, | ||
11 | und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als | 11 | Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, | ||
12 | Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird | 12 | 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, | ||
13 | frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt | 13 | 4. für Dienst im Bereitschaftsfall. | ||
14 | gewährt. |
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