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Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst | Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst | t | 1 | Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; |
2 | Verordnungsermächtigung |
Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst | Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung |
t | 2 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Zahlung einer | t | 2 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die |
3 | Vergütung für Beamte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der | 3 | Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in | ||
4 | Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind | 4 | der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der | ||
5 | die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl | 5 | Zustimmung des Bundesrates. | ||
6 | der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen | 6 | (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen | ||
7 | ist. | 7 | vergütet werden. | ||
8 | (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen | 8 | (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden | ||
9 | Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann | 9 | 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden, | ||
10 | bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des | 10 | 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, | ||
11 | Beamten mit abgegolten ist. | 11 | 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen. | ||
12 | Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt | ||||
13 | werden. | ||||
14 | (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung | ||||
15 | ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. |
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