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Zulagen für besondere Erschwernisse | Zulagen für besondere Erschwernisse | ||||
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t | 1 | Zulagen für besondere Erschwernisse | t | 1 | Zulagen für besondere Erschwernisse |
Zulagen für besondere Erschwernisse | Zulagen für besondere Erschwernisse | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung |
2 | von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der | 2 | von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der | ||
3 | Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse | 3 | Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse | ||
4 | (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht | 4 | (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht | ||
5 | ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von | 5 | ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von | ||
6 | Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten | 6 | Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten | ||
7 | mit abgegolten ist. | 7 | mit abgegolten ist. | ||
8 | (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung | 8 | (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung | ||
9 | besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, | 9 | besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, | ||
10 | durch Rechtsverordnung übertragen | 10 | durch Rechtsverordnung übertragen | ||
11 | 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn | 11 | 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn | ||
12 | Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche | 12 | Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche | ||
13 | Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) | 13 | Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) | ||
14 | ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für | 14 | ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für | ||
15 | Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem | 15 | Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem | ||
n | 16 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und | n | 16 | Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und |
17 | Heimat trifft, und | ||||
17 | 2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf | 18 | 2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf | ||
18 | das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands | 19 | das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands | ||
19 | des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | 20 | des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des | ||
t | 20 | Innern trifft. | t | 21 | Innern, für Bau und Heimat trifft. |
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