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Personalgewinnungszuschlag | Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie | ||||
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t | 1 | Personalgewinnungszuschlag | t | 1 | Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie |
Personalgewinnungszuschlag | Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie | ||||
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t | 1 | (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann Beamten und | t | 1 | (1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht |
2 | Soldaten gewährt werden, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu | 2 | ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, | ||
3 | können. Bei der Versetzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf der | 3 | 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht | ||
4 | Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein dringendes Interesse des Bundes | 4 | besetzen zu können oder | ||
5 | besteht. | 5 | 2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden | ||
6 | (2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder | 6 | bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können. | ||
7 | als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge | 7 | Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt | ||
8 | aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die | 8 | werden. | ||
9 | Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss | 9 | (2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag | ||
10 | der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz | 10 | gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs | ||
11 | 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn | 11 | Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal | ||
12 | wiederholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass der Beamte oder | ||||
13 | Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||||
14 | Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet | ||||
15 | spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des | ||||
16 | Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes. | ||||
17 | (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 | ||||
18 | Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten | ||||
19 | und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das | ||||
20 | jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie | ||||
12 | und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. | 21 | Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter | ||
13 | (3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 | 22 | Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster | ||
14 | gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Obergrenzen: | 23 | Halbsatz jeweils um ein Drittel. | ||
15 | 1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und in den | 24 | (4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige | ||
16 | Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der | 25 | Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder | ||
17 | entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 Prozent des | 26 | Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das | ||
18 | Grundgehaltes, | 27 | Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers | ||
19 | 2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B und in den | 28 | vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten | ||
20 | Besoldungsgruppen R 3 und höher 15 Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden | 29 | entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums | ||
21 | Besoldungsgruppe. | 30 | bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der | ||
22 | Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlags geltende | 31 | Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent | ||
23 | Grundgehalt. | 32 | des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen. | ||
24 | (4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach | 33 | (5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie | ||
25 | § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung eines | 34 | auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem | ||
26 | Dienstpostens gewährt werden. In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen | 35 | Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist | ||
27 | nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn die | 36 | die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze | ||
28 | bisherige Wohnung im Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des | 37 | 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend. | ||
29 | Bundesumzugskostengesetzes) liegt. | 38 | (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist | ||
30 | (5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlags sowie | 39 | verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu | ||
31 | den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu | 40 | verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. | ||
32 | berücksichtigen: | 41 | Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet | ||
33 | 1. die Bedeutung des Dienstpostens, | 42 | länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend | ||
34 | 2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens, | 43 | verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie | ||
35 | 3. die Bewerberlage, | 44 | in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus | ||
36 | 4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen, | 45 | Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus | ||
37 | 5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers. | 46 | Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht | ||
38 | Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe sind zu dokumentieren. | 47 | erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder | ||
39 | (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt | 48 | Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt | ||
40 | 1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, | 49 | wird. | ||
41 | 2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn | 50 | (7) Die Prämie wird nicht gewährt neben | ||
42 | des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats, | 51 | 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a, | ||
43 | 3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer | 52 | 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die | ||
44 | Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den | 53 | Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht | ||
45 | Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der | 54 | übersteigt, | ||
46 | Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des | ||||
47 | sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der | ||||
48 | Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt | ||||
49 | entsprechend, | ||||
50 | 4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die | ||||
51 | Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, | ||||
52 | 5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 | ||||
53 | festgesetzten Zeitraums. | ||||
54 | Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen | ||||
55 | Gründen, die vom Beamten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann der | ||||
56 | Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden. | ||||
57 | (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag | ||||
58 | anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen | ||||
59 | ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||||
60 | (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Ändert sich während des | ||||
61 | Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, | ||||
62 | ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend. | ||||
63 | (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer Prämie nach § 43a und einem | ||||
64 | Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten | 55 | 3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer | ||
65 | Besetzung von Dienstposten im Ausland. | 56 | anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie | ||
57 | 4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1. | ||||
58 | (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im | ||||
59 | jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich | ||||
60 | der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck | ||||
61 | erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. | ||||
66 | (10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste | 62 | (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde | ||
67 | Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. | 63 | oder die von ihr bestimmte Stelle. | ||
68 | (11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 Prozent der | ||||
69 | im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen | ||||
70 | Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten | ||||
71 | Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht | ||||
72 | überschreiten. | ||||
73 | (12) Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung und die Wirkung des | ||||
74 | Zuschlags bis zum 31. Dezember 2016. |
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