Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche
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Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die
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Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die
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nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der
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nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der
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Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
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Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
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