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Berücksichtigungsfähige Zeiten | Berücksichtigungsfähige Zeiten | ||||
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t | 1 | Berücksichtigungsfähige Zeiten | t | 1 | Berücksichtigungsfähige Zeiten |
Berücksichtigungsfähige Zeiten | Berücksichtigungsfähige Zeiten | ||||
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f | 1 | (1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als | f | 1 | (1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als |
n | 2 | Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt: | n | 2 | Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: |
3 | 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines | 3 | 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines | ||
4 | Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der | 4 | Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der | ||
5 | Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit | 5 | Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit | ||
6 | einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, | 6 | einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, | ||
7 | 2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, | 7 | 2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, | ||
8 | 3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in | 8 | 3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in | ||
9 | denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, | 9 | denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, | ||
10 | Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder | 10 | Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder | ||
11 | ökologisches Jahr geleistet wurde, | 11 | ökologisches Jahr geleistet wurde, | ||
12 | 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine | 12 | 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine | ||
13 | Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn | 13 | Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn | ||
14 | (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. | 14 | (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. | ||
t | 15 | Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann hiervon abgewichen | t | 15 | Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann |
16 | werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen | 16 | hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere | ||
17 | gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 | 17 | Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten | ||
18 | Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich: | 18 | nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 | ||
19 | stehen gleich: | ||||
19 | 1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind | 20 | 1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind | ||
20 | (Kinderbetreuungszeiten), | 21 | (Kinderbetreuungszeiten), | ||
21 | 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, | 22 | 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, | ||
22 | Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, | 23 | Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, | ||
23 | von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten). | 24 | von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten). | ||
24 | (2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für | 25 | (2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für | ||
25 | den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, | 26 | den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, | ||
26 | soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein | 27 | soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein | ||
27 | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger | 28 | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger | ||
28 | Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit | 29 | Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit | ||
29 | anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von | 30 | anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von | ||
30 | hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen | 31 | hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen | ||
31 | Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei | 32 | Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei | ||
32 | Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die | 33 | Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die | ||
33 | Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder | 34 | Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder | ||
34 | die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 35 | die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
35 | (3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem | 36 | (3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem | ||
36 | höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen | 37 | höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen | ||
37 | Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden: | 38 | Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden: | ||
38 | 1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem | 39 | 1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem | ||
39 | Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und | 40 | Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und | ||
40 | 2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem | 41 | 2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem | ||
41 | Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre. | 42 | Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre. | ||
42 | Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als | 43 | Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als | ||
43 | Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich | 44 | Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich | ||
44 | sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 45 | sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
45 | (4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den | 46 | (4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den | ||
46 | Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden. | 47 | Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden. | ||
47 | (5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch | 48 | (5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch | ||
48 | folgende Zeiten nicht verzögert: | 49 | folgende Zeiten nicht verzögert: | ||
49 | 1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, | 50 | 1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, | ||
50 | 2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen | 51 | 2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen | ||
51 | Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die | 52 | Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die | ||
52 | oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder | 53 | oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder | ||
53 | elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder | 54 | elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder | ||
54 | öffentlichen Belangen dient, | 55 | öffentlichen Belangen dient, | ||
55 | 3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen | 56 | 3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen | ||
56 | Nachteilen führen dürfen, | 57 | Nachteilen führen dürfen, | ||
57 | 4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und | 58 | 4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und | ||
58 | 5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. | 59 | 5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. | ||
59 | (6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des | 60 | (6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des | ||
60 | Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung | 61 | Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung | ||
61 | berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 | 62 | berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 | ||
62 | angerechnet. | 63 | angerechnet. |
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