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Obergrenzen für Beförderungsämter | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter | t | ||
2 | Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: | ||||
3 | 1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes | ||||
4 | in der Bundespolizei | ||||
5 | 1. in der Besoldungs- | ||||
6 | gruppe A 850 Prozent, | ||||
7 | 2. in der Besoldungs- | ||||
8 | gruppe A 950 Prozent, | ||||
9 | diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, | ||||
10 | in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den | ||||
11 | Ruhestand verwendet werden können, | ||||
12 | 2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen | ||||
13 | 1. in der Besoldungs- | ||||
14 | gruppe A 8, soweit | ||||
15 | uberwiegend im Bereich | ||||
16 | der Erstellung und Be- | ||||
17 | treuung von Verfahren | ||||
18 | der Informations- und | ||||
19 | Kommunikationstechnik | ||||
20 | verwendet50 Prozent, | ||||
21 | 2. im Übrigen in der Besol- | ||||
22 | dungsgruppe A 840 Prozent, | ||||
23 | 3. in der Besoldungs- | ||||
24 | gruppe A 940 Prozent, | ||||
25 | 3. im gehobenen Dienst | ||||
26 | 1. in der Besoldungs- | ||||
27 | gruppe A 1240 Prozent, | ||||
28 | 2. in der Besoldungs- | ||||
29 | gruppe A 1330 Prozent, | ||||
30 | 4. im höheren Dienst | ||||
31 | 1. in den Besoldungs- | ||||
32 | gruppen A 15, A 16 | ||||
33 | und B 2 nach Einzel- | ||||
34 | bewertung zusammen50 Prozent, | ||||
35 | 2. in den Besoldungs- | ||||
36 | gruppen A 16 und B 2 | ||||
37 | zusammen15 Prozent. | ||||
38 | Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem | ||||
39 | Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die | ||||
40 | Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die | ||||
41 | für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten | ||||
42 | gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage | ||||
43 | einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen | ||||
44 | Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern | ||||
45 | gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 | ||||
46 | genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort. | ||||
47 | (2) Absatz 1 gilt nicht | ||||
48 | 1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des | ||||
49 | Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen | ||||
50 | Bundesbank, | ||||
51 | 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und | ||||
52 | Hochschulen, | ||||
53 | 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen, | ||||
54 | 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 das Eingangsamt einer | ||||
55 | höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, | ||||
56 | 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die | ||||
57 | Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei | ||||
58 | Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde, | ||||
59 | 6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof | ||||
60 | unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den | ||||
61 | Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. | ||||
62 | (3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des | ||||
63 | Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können | ||||
64 | die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz | ||||
65 | 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben | ||||
66 | der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung | ||||
67 | erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt | ||||
68 | insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei | ||||
69 | Personalüberhängen von Behörden. | ||||
70 | (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von | ||||
71 | Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter | ||||
72 | Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden | ||||
73 | Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die | ||||
74 | Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum | ||||
75 | von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende | ||||
76 | Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von | ||||
77 | Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur | ||||
78 | Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden. |
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