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Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes | Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes | ||||
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t | 1 | Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes | t | 1 | Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes |
Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes | Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes | ||||
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f | 1 | (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die | f | 1 | (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die |
2 | Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf | 2 | Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf | ||
3 | diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu | 3 | diese Beträge entfallenden Sonderzahlung, ist eine Ausgleichszulage zu | ||
4 | gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W | 4 | gewähren. Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W | ||
t | 5 | 3 der Bundesbesoldungsordnung W. | t | 5 | 3. |
6 | (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen | 6 | (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen | ||
7 | nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum | 7 | nach Absatz 1 in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum | ||
8 | Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des | 8 | Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des | ||
9 | Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. | 9 | Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. | ||
10 | (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem | 10 | (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem | ||
11 | Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der | 11 | Übertritt gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestimmung der | ||
12 | Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung | 12 | Ausgleichszulage ist in diesen Fällen auch eine in der bisherigen Verwendung | ||
13 | nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung | 13 | nach Landesrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine andere Leistung | ||
14 | einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und | 14 | einzubeziehen, die für die Verringerung von Grundgehalt und | ||
15 | grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen | 15 | grundgehaltsergänzenden Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach den Sätzen | ||
16 | 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge | 16 | 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge | ||
17 | ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei | 17 | ausgleicht. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich bei | ||
18 | jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein | 18 | jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um ein | ||
19 | Drittel des Erhöhungsbetrages. | 19 | Drittel des Erhöhungsbetrages. | ||
20 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in | 20 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in | ||
21 | ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1. | 21 | ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1. |
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