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Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt | Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt | ||||
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t | 1 | Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt | t | 1 | Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt |
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt | Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt | ||||
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f | 1 | (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der | f | 1 | (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der |
2 | Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer | 2 | Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer | ||
3 | Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen | 3 | Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen | ||
4 | zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in | 4 | zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in | ||
5 | der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei | 5 | der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei | ||
6 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den | 6 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den | ||
7 | Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten | 7 | Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten | ||
8 | ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit | 8 | ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit | ||
t | 9 | dem Bundesministerium des Innern. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt | t | 9 | dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder |
10 | verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der | 10 | Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des | ||
11 | Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des | 11 | Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des | ||
12 | Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem | 12 | Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die | ||
13 | anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach | 13 | Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich | ||
14 | der entsprechenden Besoldungsgruppe. | 14 | das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. | ||
15 | (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die | 15 | (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die | ||
16 | Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung | 16 | Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung | ||
17 | von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, | 17 | von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, | ||
18 | insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser | 18 | insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser | ||
19 | Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. | 19 | Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. |
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