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Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | ||||
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t | 1 | Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine | t | 1 | Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine |
2 | zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | 2 | zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung |
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen | f | 1 | (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen |
2 | Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine | 2 | Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine | ||
3 | Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 | 3 | Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 | ||
4 | Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst | 4 | Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst | ||
5 | vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner | 5 | vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent seiner | ||
6 | Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus | 6 | Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus | ||
7 | seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, | 7 | seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, | ||
8 | werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von | 8 | werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von | ||
9 | der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung | 9 | der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung | ||
10 | nicht übersteigen. | 10 | nicht übersteigen. | ||
11 | (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die | 11 | (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die | ||
12 | Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines | 12 | Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines | ||
13 | Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen | 13 | Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen | ||
14 | Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und | 14 | Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und | ||
15 | Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem | 15 | Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem | ||
16 | Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen | 16 | Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen | ||
17 | Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten | 17 | Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten | ||
18 | berücksichtigt werden. | 18 | berücksichtigt werden. | ||
t | 19 | (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, | t | 19 | (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der |
20 | Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige | 20 | Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und | ||
21 | Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen | 21 | ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter | ||
22 | und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. | 22 | von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. |
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