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Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | ||||
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t | 1 | Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | t | 1 | Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand |
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand | ||||
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f | 1 | (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 | f | 1 | (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 |
n | 2 | bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird | n | 2 | bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes |
3 | nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der | 3 | wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § | ||
4 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 | 4 | 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht | ||
5 | Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist | 5 | neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 | ||
6 | nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der | 6 | Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt | ||
7 | auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn | 7 | ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der | ||
8 | der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des | 8 | gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § | ||
9 | 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des | ||||
9 | Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im | 10 | Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im | ||
10 | Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des | 11 | Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des | ||
11 | folgenden Kalendermonats gewährt. | 12 | folgenden Kalendermonats gewährt. | ||
n | n | 13 | (2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des | ||
14 | Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr | ||||
15 | bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im | ||||
16 | besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und | ||||
17 | zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. Absatz 1 Satz 2 | ||||
18 | gilt entsprechend. Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den | ||||
19 | Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird | ||||
20 | unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 | ||||
21 | des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des | ||||
22 | Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. | ||||
12 | (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den | 23 | (3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den | ||
13 | Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht | 24 | Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht | ||
14 | ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt | 25 | ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt | ||
15 | ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen | 26 | ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen | ||
16 | Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höhe | 27 | Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höhe | ||
17 | des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem | 28 | des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem | ||
t | 18 | Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag | t | 29 | Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Die Zuschläge |
19 | nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. | 30 | nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt. |
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