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Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | ||||
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t | 1 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | t | 1 | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung |
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge | f | 1 | (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge |
2 | im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für | 2 | im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für | ||
3 | Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der | 3 | Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der | ||
4 | Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten | 4 | Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten | ||
5 | Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des | 5 | Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des | ||
6 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte | 6 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte | ||
7 | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während | 7 | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während | ||
8 | einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz | 8 | einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz | ||
9 | 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht | 9 | 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht | ||
10 | erfüllt werden konnte. | 10 | erfüllt werden konnte. | ||
n | n | 11 | (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung | ||
12 | nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der | ||||
13 | Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der | ||||
14 | tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt: | ||||
15 | 1. steuerfreie Bezüge, | ||||
16 | 2. Vergütungen und | ||||
17 | 3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche | ||||
18 | Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der | ||||
19 | zulageberechtigenden Tätigkeit ist. | ||||
20 | Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die | ||||
21 | Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten | ||||
22 | Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der | ||||
23 | Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt | ||||
24 | entsprechend. | ||||
11 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei | 25 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei | ||
12 | Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden | 26 | Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden | ||
13 | Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags | 27 | Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags | ||
14 | zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der | 28 | zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der | ||
15 | Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die | 29 | Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die | ||
16 | für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit | 30 | für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit | ||
n | 17 | zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. | n | 31 | zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. |
18 | Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des | 32 | Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des | ||
19 | Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn | 33 | Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn | ||
20 | Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der | 34 | Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der | ||
21 | Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der | 35 | Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der | ||
n | 22 | Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Steuerfreie Bezüge, | n | 36 | Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt |
23 | Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich | 37 | entsprechend. | ||
24 | geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung | ||||
25 | der Mieteigenbelastung nach Abschnitt 5 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die | ||||
26 | auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. | ||||
27 | (3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der | 38 | (3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der | ||
28 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 | 39 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 | ||
29 | des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht | 40 | des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht | ||
30 | ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, | 41 | ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, | ||
31 | die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit | 42 | die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit | ||
t | 32 | zustehen; § 72a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 | t | 43 | zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind |
33 | sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, | 44 | das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse | ||
34 | Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der | 45 | zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen | ||
35 | Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und | 46 | Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die | ||
36 | Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge | 47 | wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die | ||
37 | zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, | 48 | nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben | ||
38 | bleiben unberücksichtigt. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Für den Fall, | 49 | unberücksichtigt. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass | ||
39 | dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der | 50 | die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der | ||
40 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. | 51 | Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden. | ||
41 | (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur | 52 | (4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur | ||
42 | Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 | 53 | Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 | ||
43 | Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes | 54 | Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes | ||
44 | gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der | 55 | gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der | ||
45 | Teilzeitbeschäftigung zustünde. | 56 | Teilzeitbeschäftigung zustünde. |
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