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Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | ||||
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t | 1 | Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | t | 1 | Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand |
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | ||||
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f | 1 | (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat | f | 1 | (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat |
2 | erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | 2 | erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand | ||
3 | mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, | 3 | mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, | ||
4 | die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag | 4 | die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag | ||
5 | sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des | 5 | sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des | ||
6 | einstweiligen Ruhestandes gezahlt. | 6 | einstweiligen Ruhestandes gezahlt. | ||
7 | (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder | 7 | (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder | ||
8 | Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen | 8 | Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen | ||
9 | Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder | 9 | Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder | ||
10 | öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag | 10 | öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag | ||
11 | dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen | 11 | dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen | ||
12 | Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen | 12 | Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen | ||
13 | oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr | 13 | oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr | ||
14 | oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, | 14 | oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, | ||
15 | durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt | 15 | durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt | ||
16 | ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das | 16 | ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das | ||
t | 17 | Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle. | t | 17 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte |
18 | Stelle. |
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